Nach § 31 b Absatz 1 ZollVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätylich oder
Fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung(EG)Nr.1889/2005 in Verbidung mit§12 a Absatz 1 Satz 1 ZollVG die mitgeführten Barmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtyeitig bei der zuständigen Zolldienststelle anzeigt.
Ihnen wird somit zur Last gelegt, durch die Nichtanyeige der Barmittel eine yumindest fahrlässige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 31 b Absatz ZollVG egangen zu haben. Wegen der Zuwiderhandlung wurde gegen Sie am
16.01.2010 ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro
geahndet warden (§31 b Absatz 2 ZollVG)
Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich bis zum 05.03.2010 zu dem Vorwurf zu äußern. Sollte bis zum diesem Termin keine schriftliche Äußerung vorliegen, gehe ich davon aus dass Sie sich zum Sachverhalt nicht äußern möchten, und werde nach Aktenlage entscheiden.
Ich bitte Sie, das als Anlage beigefügte Formblatt mit den Angaben zu lhren wirtschaftlichen Verhältnissen ebenfalls bis zu dem o. a. Datum ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Sollte wegen der Nichtanmeldung ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt warden, können Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 17 Absatz 3 OWiG bei der Bemessung der Geldvuße berücksichtigt werden.
Ferner bitte ich beigefügten Vordruck „Bankverbindung“ ebenfalls bis zu o.g. Termin vollständig ausgefüllt an mich zu senden, um lhnen ggf. Verbleibende Restbeträge lhrer am 16.01.2010 geleisteten Sicherheit erstatten zu können.
Ich weise Sie gem.§ 55 OWiG i.V.m.§ 163a Abs. 1 StPO darauf hin, dass es lhnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern und Angaben zu lhren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.
Das Bußgeldverfahren wird in deutschern Sprache durchgeführt(§ 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.mit § 46 Absatz 1 OWiG). Ihre Erklärungen müssen somit in deutscher Sprache abgefasst sein.
Mit freundlichen Grüßen